AGB


1. Allgemeines
Für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend: Sie werden mit der ersten Lieferung verbindlich anerkannt. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des Inhalts der sonstigen Bedingungen ohne Einfluss; die unwirksamen Bestimmungen sind dann so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich rechtswirksam erreicht wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.

2. Umfang der Lieferpflichten
Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen bezüglich eines bestimmten Lieferungszeitpunktes sind freibleibend, falls sie nicht schriftlich bestätigt sind.

Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Verladeort.

Eine verspätete Lieferung gibt dem Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht wegen Verzuges. Sie berechtigt den Käufer auch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Tätigung eines Deckungskaufes. Lieferbeeinträchtigungen durch höhere Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen sowie Störung bei Zulieferungsbetrieben, Fahrzeugausfall oder desgleichen befreien für die Dauer der Störung und ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht.

3. Preise und Zahlungen
Der Kaufpreis für alle Lieferungen ist innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Verzuges werden Zinsen in banküblicher Höhe, zumindest jedoch 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Weitergehende Ansprüche infolge Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten.

4. Mängel
Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden, versteckte Mängel sind dem Verkäufer sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Angabe von Materialgüten erfolgt auf Grund der Einkaufszeugnisse der Lieferanten des Verkäufers. Für die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben haftet der Verkäufer nicht; der Verkäufer übernimmt nur die Haftung für die richtige Weitergabe der Daten. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge zu geben. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so geht die Gewährleistung des Verkäufers nach seiner Wahl auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder Wandelung oder Minderung. Jegliche Schadensersatzansprüche wegen eines durch einen Mangel der gelieferten Ware entstandenen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

Für Zusicherungen hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt sind.

5. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst deren endgültige Einlösung als Zahlung.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der anderen Waren entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass ihm hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an der neuen Sache. Der Käufer ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Verkäufer zu verwahren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Waren, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung und/oder Bearbeitung hergestellten Waren nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig.

Der Käufer tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung o. ä. der dem Verkäufer gehörenden bzw. mitgehörenden Ware sowie Ansprüche aus dem Untergang des Eigentums schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Miteigentum ist ein dem Wert des Miteigentumsanteils entsprechender Teilbetrag abgetreten. Der Käufer ist bis zum für den Verkäufer jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für den Verkäufer vereinnahmt. Der Verkäufer ist jederzeit selbst zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und kann jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen.

Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen das Vorbehaltseigentum oder -miteigentum oder gegen die an den Verkäufer abgetretenen Ansprüche und Rechte hat der Käufer sofort zu widersprechen. Außerdem hat er den Verkäufer von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung der Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten fallen dem Käufer zur Last.

Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 25%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

Kommt der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware auch, soweit er Miteigentümer ist, zur Verwertung ohne Bindung an die Regeln des Pfandverkaufs in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Dem Verkäufer ist gestattet, sich den unmittelbaren Besitz im Wege der Selbsthilfe zu verschaffen; Verbindlichkeiten erwachsen ihm daraus nicht. Verluste durch den Selbsthilfeverkauf des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.

6. Gerichtsstand
Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Lübbecke. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist Lübbecke auch für das übrige Verfahren Gerichtsstand.